AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt“ oder "Liefergegenstand"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

§ 2 Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen / Mitwirkungshandlungen des Kunden

  1. Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns, unsere Mitarbeiter und/oder unsere Vertriebsvermittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Kunden keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.
  2. Mit dem Kunden vereinbarte Produktspezifikationen legen die geschuldeten Eigenschaften abschließend fest. Weitere Eigenschaften des Liefergegenstandes oder unserer hiervon betroffenen Leistung, wie etwa Eignung zum vom Kunden bekanntgegebenen Verwendungszweck oder übliche Eigenschaften derartiger Produkte sind nicht geschuldet.
  3. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften und im Internet und die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Eigenschafts- oder Leistungsmerkmale sowie sonstige, insbesondere technische Angaben oder Leistungsangaben sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung mit dem Kunden annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten unserer Produkte, wie sie in unserer Internetdarstellung oder unseren Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch produktionstechnische Weiterentwicklungen und verwandte Materialien.
  4. Soweit wir Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend die Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck. Entsprechendes gilt für Hinweise unsererseits zu Import-, Export-, Zoll und/oder Zulassungsregelungen.
    Der Kunde bleibt – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich verpflichtet.
  5. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur Kraft ausdrücklich vereinbartem, gesonderten Beratungsvertrag.
  6. Eine verschuldensunabhängige Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir ausdrücklich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als ”rechtlich garantiert' bezeichnet haben.
  7. Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Regelung des § 11 bleibt unberührt.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, uns als wesentliche Mitwirkungspflicht alle für die Leistungserbringung benötigten Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit wir unsere Leistung vertragsgerecht erbringen können. Hierzu gehört insbesondere auch die rechtzeitige Einholung etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen für die Leistung und die für die vertragsgemäße Leistungsausführung zeitgerechte Mitteilung etwaiger Genehmigungsauflagen an uns.

§ 3 Probeexemplare / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenvoranschläge

  1. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird unsererseits aufgrund eines Vorführexemplares oder Musters an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die im Normalfall vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden.
  2. An dem Kunden bekanntgegebene oder überlassene Muster, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstige Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die im vorstehenden Satz aufgeführten Muster, Daten, Fotos und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung. Der Kunde bleibt jedoch berechtigt Warenproben an seine Kunden zur Bemusterung weiterzugeben. Der Kunde garantiert, dass er sowie seine Kunden und Händler die Produkte nicht demontieren oder zerlegen oder die Produkte fälschen werden. Er hat diese auf Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird. Dies gilt dann, wenn das Behaltendürfen der vorgenannten Gegenstände und/oder Daten nicht zugunsten des Kunden anderweitig vertraglich geregelt ist. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferungen und/oder Leistungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.
  3. Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden auf vertraglicher Grundlage begonnen wird.

§ 4 Vertragsschluss, Leistungsschuld, Liefer- und Leistungsumfang, Software, Beschaffungsrisiko und Garantie

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung maßgeblich ist.
  4. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
  5. Abweichend von § 434 BGB ist die von uns gelieferte Ware frei von Sachmängeln, wenn sie die in der vertragsgegenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in unserem allgemeinen technischen Datenblatt für das Produkt von uns aufgeführten Eigenschaften aufweist. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit. b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Kunde bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung, nicht geschuldet.
  6. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
  7. Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
  8. Ein solches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB und/oder eine verschuldensunabhängige Haftung übernehmen wir nur Kraft ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung und bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos unter Verwendung der Wendung ”übernehmen wir das Beschaffungsrisiko..."
  9. Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen – in deutscher oder nach unserer Wahl in englischer Sprache.
  10. Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird und nicht der Gesamtcharakter unserer Leistungsschuld sich ändert.
  11. Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
  12. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.
  13. Enthält der Liefergenstand Software oder besteht aus Software, so erhält der Kunde hieran ein lediglich einfaches unwiderrufliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Nutzung des Liefergenstandes bzw. der Software. Der Kunde ist zur Weiterlizensierung dieses Nutzungsrechtes, jedoch ausschließlich zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Nutzung des Liefergenstandes, berechtigt, wenn er den Liefergegenstand an Dritte verkauft oder überlässt.
  14. Enthält der Liefergegenstand Software, so hat der Kunde mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung kein Anrecht auf Erhalt des Quellcodes der Software. Wenn wir uns im Falle der Notwendigkeit zur Wartung und/oder Fehlerbeseitigung der Software zu handelsüblichen Konditionen bereit erklären, hat der Kunde Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Wartung und Fehlerbeseitigung.
  15. Enthält der Liefergegenstand Software, ist der Kunde nicht zu einer Rückentwicklung der Software (re-engineering) berechtigt, solange wir uns zu einer Behebung von Mängeln oder einer Wartung des Liefergenstandes zu marktüblichen Konditionen bereit erklären.
  16. Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen. Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  17. Wir akzeptieren keine Pönalen und keine Vertragsstrafen, insbesondere nicht in Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Verhaltenskodizes, es sei denn, es wird hierüber eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung getroffen.
  18. Wir akzeptieren keinerlei Freistellungsverpflichtung, die uns der Kunde auferlegt, insbesondere nicht in Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Verhaltenskodizes, es sei denn, es wird hierüber eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung getroffen.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in § 11.
  4. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
  5. Die Rechte des Kunden gem. § 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt FCA (in unserem Werk in Keltern), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/ oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
    Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Ist eine Werkleistung vereinbart, verpflichtet sich der Kunde diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns, abzunehmen. Setzt der Kunde die Werkleistung gewerblich länger als 14 Kalendertage außerhalb eines vereinbarten Funktionstestes ein, gilt diese als abgenommen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unerheblicher Mängel (= solche, welche die technische Funktion des geschuldeten Produktes nicht beeinträchtigt) ist ausgeschlossen.

§ 7 Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt

  1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungs-vereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.
    In jedem Fall liegt Höhere Gewalt vor bei Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Unruhen, Explosionen, Feuer, Flut, Erdbeben, Taifun, Epidemien, Pandemien (einschließlich der Covid-19-Pandemie), Krankheiten oder Quarantäne, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe Cyberangriffen, Betriebsstörungen des World Wide Web (Internet) und bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, aufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, sowie bei Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder beim Befolgen staatlicher Aufforderungen und behördlichen Eingriffen.
    Der Höheren Gewalt stehen gleich Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -Hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
    Mit der vorgenannten Leistungsfreiheit entfällt auch unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und/oder Pönalen wegen einer Lieferungs-/Leistungsverzögerung.
  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach § 7 (1) der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Vorstehende Regelung gemäß § 7 (2) gilt entsprechend, wenn aus den in § 7 (1) genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

§ 8 Preise und Preisanpassung, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar FCA in unserem Werk in Keltern, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung des Kunden mit uns und nur inhaltlich im Rahmen der Skonto-Vereinbarung zulässig.
    Reparaturkosten sind unverzüglich nach Beendigung der Reparatur und Zugang der Mitteilung hierüber beim Kunden zur Zahlung fällig.
  2. Beim Versendungskauf (§ 6 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 3 % des jeweiligen Nettopreises als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten für derartige Leistungen zum Zeitpunkt der Beauftragung unserseits ausgeführt. Werden Sonderwünsche des Kunden bei Lieferart, Lieferweg oder Verpackung berücksichtigt, gehen die damit einhergehenden Kosten zu Lasten des Kunden.
  6. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder - beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
    Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
  7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Pfändungen

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Sind bei unserer Lieferungen an den Kunden oder die vereinbarte Übergabestelle in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich eine Zahlungsbürgschaft eines deutschen, dem Kreditsicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes unter Ausschluss der Vorausklage und Hinterlegung nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtstand auf seine Kosten zu stellen.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den uns entstehenden Ausfall.

§ 10 Mängelansprüche des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
  7. Mit Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelieferten Ware entspricht.
    Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der von uns gelieferten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet sind.
  8. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, auf Kosten des Kunden beseitigen, ohne dass ein gesonderter Auftrag vom Kunden erteilt werden muss.
  9. Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  10. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß auf unseren Liefergegenstand eingewirkt hat, oder den Liefergegenstand in Kenntnis des Mangels genutzt hat. In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
  11. Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, beispielsweise:
    1. Die Lieferungen unsachgemäß behandelt, gelagert, montiert, verwendet, ungeeigneten und vertraglich nicht vorausgesetzten chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt oder überbeansprucht worden sind.
    2. Die Lieferungen in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden sind.
    3. Mit uns nicht abgestimmte Veränderungen, Ergänzungen oder Umbauten an den Lieferungen vorgenommen werden oder Zubehör- oder Ersatzteile fremder Herkunft verwendet werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der geltend gemachte Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme steht.
    4. Der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Lieferungen (z. B. Bedienungsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer dieser Umstände für das Auftreten des Fehlers ursächlich geworden ist.
    5. Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Kunde ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Kunde beigestellt bzw. überlassen hat oder deren Verwendung der Kunde entgegen unseres Hinweises ausdrücklich verlangt hat, leisten wir keine Gewähr.
    6. Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere auch dann nicht, wenn natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung - insbesondere entgegen der Angaben in der Bedienungs- bzw. Betriebsanleitung – fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Kunden oder Dritte, nachträgliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische oder elektrische Einflüsse, uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, vorliegen oder mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vorgenommen worden sind.
  12. Mängelansprüche entstehen ferner nicht für den Fall, dass die überlassene Software durch den Kunden mit Fremdsoftware verbunden wird, und keine Kompatibilität einer solchen Fremdsoftware mit der Software gegeben ist, und ebenso wenig, wenn es sich um Mängel handelt, die auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung oder unsachgemäßen Bedienung der Software durch den Kunden beruhen. Mängelansprüche entstehen auch nicht für den Fall, dass der Kunde nicht die vorausgesetzte Systemkonfiguration, insbesondere Infrastruktur, Hardware, Betriebssystem und Datenbank verwendet.
  13. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Anlagen und sonstigen Maschinen des Kunden oder eines Dritten nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Lieferungen nicht kompatibel sind, die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Lieferungen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  14. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Auslieferungs-Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt.
  15. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
  16. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 11 und 12.
    Wir übernehmen ferner keine Gewährleistung nach §§ 478,445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

§ 11 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
    5. Unsere Haftung ist insoweit eingeschränkt, als der Kunde gegenüber seinen Kunden bezogen auf den Vertragsgenstand wirksam die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen hat. Zu diesem Zweck hat der Kunde im Falle eines Streitfalles etwaige zur Bemessung solcher Haftungsbeschränkungen erforderliche Informationen uns unter Wahrung des Datenschutzes und sonstiger anwendbarer zwingender rechtlicher Regelungen zu erteilen.
    6. Die Schnittstellenverantwortung zur Einbindung unserer Lieferungen und Leistungen in etwaige Anlagenverbleibt beim Kunden.
    7. Die Haftung für Schäden durch Datenverluste oder Hardwarestörungen beim Kunden, die durch Inkompatibilität der vorhandenen Hard- und Softwarekomponenten des Kunden mit unseren Lieferungen und Leistungen verursacht werden, ist mangels Verantwortlichkeit von uns ausge-schlossen. Ebenfalls haften wir nicht für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere nicht vollständig entfernte Treibersoftware entstehen können.
    8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Exportkontrolle, Produktzulassung, Einfuhrbestimmungen

  1. Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vom Kunden mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
  2. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen /Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-use-Güter. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch uns ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen. Nähere Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang regeln jeweils die nachfolgenden Bestimmungen. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Kodex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.
  3. Der Kunde ist selbst verpflichtet, das Vorliegen und das Einhalten von Export- und Importkontrollvorschriften zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie falls einschlägig der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch uns ausführen lässt.
  4. Sollte die Lieferung einen genehmigungspflichtigen Export durch uns beinhalten, so gilt der Vertrag erst mit Erhalt der jeweiligen Genehmigung als geschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizubringen
  5. Der Kunde stimmt zu, auf Verlangen Verwendungsnachweise und/oder Endverbleibsbestätigungen auch dann beizubringen, wenn diese nicht amtlich gefordert werden.
  6. Im Falle der Ausfuhr/Verbringung ist die Lieferung erst bei Erhalt eines rechtsgültigen Ausfuhrnach-weises von der deutschen Mehrwertsteuer befreit.
  7. Können Fristen oder Termine aufgrund von Verzögerungen bei der Exportkontrolle nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist und das Lieferdatum wird entsprechend der Verzögerung angepasst.
  8. Der Kunde gewährleistet zudem bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt Klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechtes, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestmöglich gewahrt wird.